Allgemeine Einkaufsbedingungen
Unsere allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Sie hier:
§ 1 Geltungsbereich, Form
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Vertragspartner“) über den
Einkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen an uns ohne Rücksicht darauf, ob der Vertragspartner die Sachen selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sie gilt auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch dann, wenn die Einkaufsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Einkaufsbedingungen gelten jedoch nur, soweit unser Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.
2. Vertragspartner ist die Titgemeyer GmbH & Co. KG, Hannoversche Straße 97, 49084 Osnabrück, (Amtsgericht Osnabrück, HRA 2329), vertreten durch die GTO Beteiligungs-GmbH, diese wiederum
vertreten durch den Geschäftsführer Dietrich Leifert, (Amtsgericht Osnabrück, HRB 208590).
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die unseren Einkaufsbedingungen entgegenstehen, lehnen wir hiermit ausdrücklich ab. Kaufmännische Bestätigungsschreiben des Vertragspartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
4. Die Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung, einschließlich dieser Bedingungen, berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen.
5. Individualvereinbarungen mit unserem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Eine etwaig mit unserem Vertragspartner geschlossene Qualitätssicherungsvereinbarung ist ebenfalls vorrangig vor diesen Einkaufsbedingungen.
6. Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen unseres Vertragspartners bezüglich des Vertrages (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritt) bedürfen zumindest der Textform. Hiervon unberührt bleiben etwaige gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bezüglich Vollmachtsnachweisen des Erklärenden.
§ 2 Vertragsschluss
1. Nur schriftlich oder in Textform von uns erteilte oder bestätigte Bestellungen sind wirksam. Auf etwaige, offensichtliche Irrtümer, wie Schreib- und Rechenfehler, und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Vertragspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Ebenso hat unser Vertragspartner uns vor der Annahme unserer Bestellung auf etwaige Vorbehalte gegen die in unserer Bestellung zugrunde gelegten technischen Parameter oder Anforderungen hinzuweisen.
2. Unser Vertragspartner hat unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Tagen schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen, soweit sich aus unserer Bestellung nicht etwas anderes ergibt. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen Annahme durch uns.
§ 3 Lieferzeit
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
2. Erbringt der Vertragspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Befindet sich der Vertragspartner in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Es bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer oder überhaupt kein bzw. nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Annahme der verspäteten Lieferung durch uns gilt nicht als Verzicht auf die Entschädigung, auch wenn dies nicht ausdrücklich vorbehalten wird.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang
1. Der Vertragspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Osnabrück zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung.
3. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen.
Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
4. Die zu liefernde Ware ist transportgerecht zu verpacken, zu kennzeichnen und unter Beachtung der handelsüblichen Sorgfalt zu versenden. Der Versand ist uns spätestens mit Warenausgang anzuzeigen.
5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, diese ist gesondert auszuweisen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere die Incoterms nicht einbezogen sind, schließt der vereinbarte Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners, wie z.B. Montage oder Einbau, sowie alle Nebenkosten ein, z.B. für ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung.
3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung und, soweit erforderlich, Abnahme durch uns sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung bei uns zur Zahlung fällig. Wenn wir innerhalb von 14 Kalendertagen zahlen, gewährt uns der Vertragspartner 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
4. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Im Falle eines etwaigen Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Vertragspartner zustehen.
6. Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Die Übereignung der Ware an uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch ein auf die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Vertragspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Hilfsweise bleiben wir jedenfalls auch vor Kaufpreiszahlung zur
Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle hierüber hinausgehenden Formen eines Eigentumsvorbehaltes.
§ 7 Unsere Unterlagen und Materialien
1. An unseren Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns einschließlich sämtlicher Kopien und gespeicherten Daten
zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrages. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
2. Vorstehendes gilt entsprechend für Stoffe, Materialien und Software sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Vertragspartner zur Verfügung stellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Vertragspartners gesondert und getrennt von seinen Sachen zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
3. Jede Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von durch uns gestellte Gegenstände durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen, so dass wir Eigentum an den Gegenständen erwerben.
§ 8 Mangelhafte Lieferung
1. Für unsere Rechte bei Sach- oder Rechtsmängeln der Kaufsache, auch bei Falsch- und Minderlieferungen sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung, und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch unseren Vertragspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz, auch für etwaige Folgeschäden.
2. Demnach haftet der Vertragspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus
denjenigen Produktbeschreibungen, die durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Vertragspartner oder vom Hersteller stammt.
3. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
4. Offensichtliche Mängel sind jedenfalls dann rechtzeitig durch uns gerügt, wenn sie innerhalb von zehn Werktagen ab Eingang der Ware bei uns bzw. bei einer vertraglich vereinbarten Direktlieferung an unseren Kunden innerhalb von 15 Werktagen ab Eingang beim Kunden dem Vertragspartner gegenüber angezeigt werden. Alle anderen Mängel sind zumindest dann rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von zehn Werktagen nach ihrer Entdeckung durch uns gerügt werden. Offensichtlich sind Mängel nur dann, wenn sie bei unserer Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Von uns geleistete Zahlungen gelten in keinem Fall als Verzicht auf die Mängelrüge.
5. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.
6. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen
und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen, auch im Vorschusswege, verlangen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar, z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, bedarf es keiner Fristsetzung; über solche Umständen werden wir den Vertragspartner unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, in Kenntnis setzen.
7. Der Vertragspartner haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Warenzeichen, Patente oder sonstigen Schutzrechte, verletzt werden. Er verpflichtet sich daher, uns bei einer etwaigen Inanspruchnahme auf erstes Anfordern hiervon freizustellen und auch alle Kosten einer angemessenen und erforderlichen Rechtsverteidigung und sonstigen Aufwendungen zu tragen.
§ 9 Lieferantenregress
1. Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Dies gilt auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Vertragspartner zu verlangen, die wir unserem Kunden im Einzelfall schulden. Unser Wahlrecht zur Nacherfüllung wird hierdurch nicht eingeschränkt.
2. Bevor wir einen von unserem Kunden geltend gemachten Mangelanspruch anerkennen oder erfüllen, werden wir den Vertragspartner benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substanziierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Kunden geschuldet. Dem Vertragspartner obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
§ 10 Produzentenhaftung
1. Ist unser Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Ursache in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Vertragspartner alle Aufwendungen zu erstatten, die von uns aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen vorgenommen werden. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
3. Unser Vertragspartner hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 1,5 Mio. EUR pro Personen-/ Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten und uns dieses jeweils auf unser Anfordern nachzuweisen.
§ 11 Datenschutz
Unsere „Hinweise zum Datenschutz für Lieferanten“ können auf unserer Homepage unter https://www.titgemeyer.com/de/deutschland/unternehmen/lieferanten/ im Bereich Downloads eingesehen werden. Gerne stellen wir Ihnen diese jedoch auch zur Verfügung.
§ 12 Verjährung
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften; unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren jedoch in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
§ 13 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Vertragsrechts. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
2. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Osnabrück, soweit unser Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand unseres Vertragspartners zu erheben. Hiervon unberührt bleiben etwaige vorrangige, zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeitsregelungen.